Kirchliches Arbeitsrecht grundlegend reformieren – Jetzt! Schluss mit der Diskriminierung der Beschäftigten in Betrieben in kirchlicher Trägerschaft

Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz Oktober 2022 fordert auf Antrag der Säkularen Grünen die Reform des Kirchlichen Arbeitsrechts in dieser Legislaturperiode

Auf der BDK von Bündnis 90/Die Grünen im Oktober 2022 in Bonn wurde mit überwältigender Mehrheit bei einigen Gegenstimmen ein Beschluss gefasst, der dringend eine grundlegende Reform des Kirchlichen Arbeitsrechts anmahnt.

Derzeit muss befürchtet werden, dass die bundesweit geforderte Reform in dieser Legislaturperiode nicht stattfindet, sondern es allenfalls zu einem Reförmchen (wenn überhaupt) kommen wird. Die Hauptblockierer in der Koalition sind dabei SPD und FDP.

In dieser Situation hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne im Spätsommer die Initiative ergriffen, um den Koalitionsbeteiligten durch einen Beschluss der BDK den ernsthaften Willen der grünen Parteimitglieder zu verdeutlichen, dass eine substantielle Reform erwartet wird.

Dies ist deutlich gelungen! Bündnis 90/Die Grünen tickt eindeutig säkular und reformwillig, gegen Diskriminierung, für Arbeitnehmer*innen und für Gewerkschaftsrechte, was die Abschaffung des diskriminierenden kirchlichen Arbeitsrechts angeht.

Die BAG Säkulare Grüne dankt ausdrücklich Frank Bsirske (Mitglied des Bundestags und langjähriger Vorsitzender von verdi), der den Antrag mit einer engagierten, kämpferischen Rede auf der BDK vorgestellt und damit zum Erfolg beigetragen hat.

Beschluss vom 15.10.2022, 48. ordentliche BDK Bündnis 90/Die Grünen Bonn

Wir Grüne fordern für die Beschäftigten der Kirchen und kirchlicher Einrichtungen
Gleichbehandlung im Arbeitsrecht mit allen anderen Arbeitnehmerinnen. Das individuelle und das kollektive kirchliche Arbeitsrecht müssen dringend und umfassend reformiert werden. Anstelle innerkirchlicher Regelungen muss der Staat seiner Verantwortung als Gesetzgeber gerecht werden

Die Ausnahmeregelungen zu Lasten der Beschäftigten im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind nicht akzeptabel.Wir fordern, dass die Verweigerung des Schutzes der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen durch das Betriebsverfassungsgesetz 9 in § 118 Abs. 2 BetrVG und durch Personalvertretungsgesetze beendet wird.

Die gewerkschaftliche Mitbestimmung muss umfassend gefördert werden.

Der religiöse Verkündigungsbereich bleibt von den Neuregelungen unberührt.

Die Rechte der Beschäftigten müssen auch in Hinsicht auf die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen und Flächentarifverträgen gestärkt werden.

Wir stellen fest: in der bisherigen Regierungszeit sind keine substantiellen Initiativen der Koalition auf diesem Gebiet erkennbar. Das kann im Interesse der Beschäftigten nicht weiter hingenommen werden

Dieses bedeutende Reformthema darf nicht wegen anderer wichtiger Themen: Ukrainekrieg, Ökologische Modernisierung, Sicherung der Energiebelieferung mit sozialer Abfederung zurückgestellt werden.

Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es den drei Koalitionsparteien am nötigen Reformwillen zum kirchlichen Arbeitsrecht fehlt und sie vor einer Reform von Betriebsverfassungsgesetz und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz zurückscheuen.

Wir erwarten von der grünen Bundestagsfraktion, dass sie sich mit Nachdruck und im Gespräch mit den Arbeitnehmernnen, Gewerkschaften und Kirchen für die Umsetzung der Gleichstellung
aller Arbeitnehmer*innen einsetzt und das im Koalitionsvertrag mit SPD und FDP gemachte
Reformversprechen einlöst.

Die Begründung des Antrags lautete:

„Die beiden großen christlichen Kirchen sind nach dem Staat die größte Arbeitgeberin im Land. Die etwa 1,4 Mio. Beschäftigten sind einem Arbeitsrecht unterworfen, das ihnen im Vergleich mit den anderen Arbeitnehmer*innen in unserem Land nur mindere Rechte gegenüber den Arbeitgeber*innen zugesteht. Beschäftigte bei Caritas und Diakonie haben in den gleichen Tätigkeitsbereichen sind wie bei AWO, DRK, Volkssolidarität, deutlich geringere individuelle und kollektive Rechte. Sie müssen sich vielfach in ihren Arbeitsverträgen den Moralvorstellungen der Kirchenleitungen unterwerfen. Vorschriften zur persönlichen Lebensführung und der Zwang, die eigene sexuelle Identität zu verheimlichen, sind mit den Grund- und Menschenrechten gänzlich unvereinbar. Die laufenden Debatten insbesondere in der katholischen Kirche sind zu begrüßen, entlasten den staatlichen Gesetzgeber aber nicht von seiner Verantwortung.

Von daher ist die Koalitionsvereinbarung zum besseren Schutz der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen von herausragender Bedeutung für die Betroffenen. Bündnis 90/Die Grünen hat sich zuletzt im Wahlprogramm zur Bundestagswahl dafür ausgesprochen, dass „das kirchliche Arbeitsrecht reformiert und die gewerkschaftliche Mitbestimmung gefördert […] sowie die Ausnahmeklauseln für die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgehoben werden“.

Wir fordern, dass die Verweigerung des Schutzes der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen durch das Betriebsverfassungsgesetz in § 118 Abs. 2 BetrVG gestrichen wird. Es darf auch keine religiös motivierte Schlechterstellung von Beschäftigten mehr geben, wie sie § 9 Antidiskriminierungsgesetz den Kirchen zugesteht.

Diese im Grundsatzbeschluss der Grünen 2016 in Münster beschlossenen und in mehreren Wahlprogrammen formulierten Forderungen nach einem Ende der Benachteiligung der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen wird auch vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Urteilen gefordert. Das höchste Gericht der EU hat bereits mehrfach religiös motivierte Übergriffigkeiten der Kirchen auf das Privatleben ihrer Beschäftigten verworfen.

Von daher ist die Koalitionsvereinbarung zum besseren Schutz der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen von herausragender Bedeutung für die Betroffenen. Bündnis 90/Die Grünen hat sich zuletzt im Wahlprogramm zur Bundestagswahl dafür ausgesprochen, dass „das kirchliche Arbeitsrecht reformiert und die gewerkschaftliche Mitbestimmung gefördert […] sowie die Ausnahmeklauseln für die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgehoben werden“.

Wir fordern, dass die Verweigerung des Schutzes der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen durch das Betriebsverfassungsgesetz in § 118 Abs. 2 BetrVG gestrichen wird. Es darf auch keine religiös motivierte Schlechterstellung von Beschäftigten mehr geben, wie sie § 9 Antidiskriminierungsgesetz den Kirchen zugesteht.

Diese im Grundsatzbeschluss der Grünen 2016 in Münster beschlossenen und in mehreren Wahlprogrammen formulierten Forderungen nach einem Ende der Benachteiligung der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen wird auch vom Europäischen Gerichtshof in mehreren Urteilen gefordert. Das höchste Gericht der EU hat bereits mehrfach religiös motivierte Übergriffigkeiten der Kirchen auf das Privatleben ihrer Beschäftigten verworfen.

Wir Grüne fordern für Beschäftigte bei den Kirchen und in kirchlichen Betrieben seit langem die Gleichstellung mit den Beschäftigten in Tendenzbetrieben:  Ein Arbeitsrecht für Alle!“